Willkommen im
Golfclub Leonding

SATZUNG GC LEONDING 2015

Stand: Februar 2015

Inhalt:

          §   1   Name, Sitz
          §   2   Zweck
          §   3   Gemeinnützigkeit
          §   4   Arten der Mitgliedschaft
          §   5   Erwerb der Mitgliedschaft
          §   6   Organe
          §   7   Mitgliederversammlung
          §   8   Haftung des Clubs
          §   9   Generalversammlung
          § 10   Aufgaben der Generalversammlung
          § 11   Auflösung des Clubs
          § 12   Inkrafttreten
          § 13   Besondere Obliegenheiten
          § 14   Rechnungsprüfer
          § 15   Schiedsgericht
          § 16   Freiwillige Auflösung des Vereins

§ 1     NAME, SITZ

  • Der Club führt den Namen „Golfclub Leonding“

  • Er hat seinen Sitz in Leonding.

  • Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

  • Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2     ZWECK

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

(1) die planmäßige Pflege und Förderung des Golfsports zur Steigerung der Gesundheit und Lebensfreude seiner Mitglieder sowie zur Vermittlung der erzieherischen Werte des Sports für die Jugend. Dieser Sitzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen.

(2) Der Club ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 3     GEMEINNÜTZIGKEIT

  • Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im       Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 1. Ideelle Mittel:

  • Pflege des Körpers und Outdoorsports, insbesondere des Golfspiels

für alle Altersstufen.

  • Aus- und Weiterbildung im sportlichen Bereich durch Lehrgänge und Vorträge.

  • Durchführung von sportlichen, geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen und Wettbewerben.

  • 2. Materielle  Mittel:

    Mitgliedsbeiträge,

    Erträgnisse aus sportlichen, geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen und Wettbewerben,

    Spenden, Vermächtnisse, Sponsor- und Werbeeinnahmen und sonstige Zuwendungen.

§ 4     ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

  • Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

  • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedbeitrages fördern.

§ 5     ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  • Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person kann die Mitgliedschaft erwerben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Club zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann einen Aufnahmestopp verhängen, wenn dies geboten erscheint.

  • Ende Der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.

  • Der Austritt muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Das Mitglied scheidet dann mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres aus.

  • Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Club ausschließen, wenn es sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt, seine Mitgliedspflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht erfüllt, insbesondere seine Beiträge nicht bezahlt, oder der Ausschluss aus anderen Gründen im Interesse des Clubs geboten erscheint. Gegen den Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die binnen eines Monats schriftlich einzureichen ist.

  • Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Club. Rechte am Clubvermögen erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedsschaft.

  • Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und      kann für ein vorgesehenes Amt gewählt werden. Ausnahmen davon sind jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Mitglieder, soweit es sich um juristische Personen handelt, üben ihre Mitgliedsrechte durch die sie vertretenden natürlichen Personen aus.

  • Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Pflicht eines jeden Mitglieds ist es, das positive Ansehen des Clubs zu wahren und zu fördern.

  • Die Mitglieder haben den Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten. Die strenge Befolgung der Golfregeln und der Golfetikette ist Voraussetzung.

  • Verletzt ein Mitglied seine in Absatz 1 und/oder 2 genannten Pflichten, so kann der Vorstand anstelle eines Ausschlusses gemäß § 4 Abs. 4.3 (3) Ordnungsmaßnahmen gegen das Mitglied beschließen.

Diese sind:

  • mündliche Verwarnung

  • schriftliche Mahnung

Wettspielsperre und Platzverbot dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

  • Beitragspflicht

Der von den Mitgliedern zu entrichtende Jahresbeitrag und sonstige Leistungen (z. B. Umlagen) werden auf Empfehlung des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliedersammlung unter angemessener Berücksichtigung alle Umstände festgesetzt. Für alle Leistungen sind die steuerlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen zu beachten. Umlagen sind pro Kalenderjahr auf maximal 50 % des Jahresbeitrages eines ordentlichen Mitgliedes zu begrenzen.

  • Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestes ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

§ 6     ORGANE

          Organe des Clubs sind:

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Präsident, Vizepräsident und der Vorstand Finanzen).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Personen des Vorstandes vertreten, darunter der Präsident oder Vizepräsident.

§ 7     MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliedersammlung statt.

Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand sofort, ohne Einhaltung von Fristen und Formen, eine zweite Versammlung einberufen, unter der Voraussetzung, dass in der Einberufung der beschlussunfähigen Versammlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Diese zweite Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichen ist. Sie kann spätestens eine Woche nach der Vollversammlung in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

Außerordentliche Mitgliedersammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Clubs es erfordert.

Versammlungsleiter

Versammlungsleiter ist jeweils ein Vorstandsmitglied. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein, wird von der Versammlung ein Versammlungsleiter gewählt.

Einladung zur Mitgliederversammlung

Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt in schriftlicher Form.

§ 8     HAFTUNG DES CLUBS

Für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung ihrer sprtlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen, wird vom Club keine Haftung übernommen.

Die Rechte der Mitglieder aus den vom Club abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben von dieser Vorschrift unberührt.

§ 9     GENERALVERSAMMLUNG

  • Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 200…. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.

  • Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

    Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,

    Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

    Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG,

    Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

    Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalsversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalsversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

  • Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10   AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Beschlussfassung über den Voranschlag.

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.

  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.

  • Entlastung des Vorstandes.

  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgelder und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.

  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11   AUFLÖSUNG DES CLUBS

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Stadt Leonding, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Der Beschluss über die Auflösung des Clubs ist einer Mitgliederversammlung vorbehalten, in der dreiviertel aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Ist diese Mitgliedersammlung nicht beschlussfähig, so kann frühestens drei Wochen, und muss höchstens zwei Monate später, eine erneute Mitgliederversammlung stattfinden, die ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder verbindlich beschließt.

§ 12   INKRAFTTRETEN

Diese Satzung ist seit der Gründung des Golfclub Leonding die erste Fassung und kann durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.

§ 13   BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

  • Der/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

  • Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmann/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

  • Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

  • Bei Gefahr in Verzug ist der /die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  • Der die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

  • Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

  • Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 14   RECHNUNGSPRÜFER

  • Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  • Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  • Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§ 15   SCHIEDSGERICHT

  • Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 200……….. und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

  • Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

§ 16   FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS

  • Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsavermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen 1) soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Gerichtsstandort: Linz